RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §13;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde dartun, dass die belangte Behörde bei Anwendung anderer Methoden zur Wertermittlung von Leistung und Gegenleistung des Übergabevertrages zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Sinne seiner geminderten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter gelangt wäre. Dazu wäre erforderlich, dass der Mutter des BF eigene Mittel in Gestalt des Zinsenanspruches nach § 947 ABGB (4 % per annum von der Wertdifferenz, soweit ein entsprechender Wert noch vorhanden ist) zur Verfügung stünden, die die Differenz zwischen dem Pflegeaufwand und ihrer Eigenleistung samt den ihren Kindern auferlegten Kostenersatzbeträgen überstiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X08

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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