TE Vfgh Beschluss 1986/6/27 WI-11/86

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 (BPWG) §7 Abs3 erster Satz
BundespräsidentenwahlG 1971 (BPWG) §8 Abs3
BundespräsidentenwahlG 1971 (BPWG) §9
BundespräsidentenwahlG 1971 (BPWG) §21 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Art141 Abs1 lita B-VG; Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten 1986; §21 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971 (BPWG) Spezialnorm gegenüber §67 Abs2 VerfGG; extensive Interpretation des §21 Abs2 BPWG geboten - nur diese gewährleistet umfassende Kontrolle durch den VfGH; keine Bedenken gegen §7 Abs3 BPWG; Wahlvorschlag, als dessen Zustellungsbevollmächtigter der Anfechtungswerber auftrat, zu Recht nicht veröffentlicht iS des §9 BPWG - mangelnde Anfechtungslegitimation

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. a) Am 4. Mai 1986 fand der erste, am 8. Juni 1986 der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt.

Die im §9 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. 57, idF der Nov. BGBl. 355/1982 (im folgenden: BPWG) vorgeschriebene Veröffentlichung der Wahlvorschläge erfolgte im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 20. April 1986.

b) Der Anfechtungswerber brachte am 9. April 1986 einen auf "Wahlblock der Bunten, Dr. Friedrich Zanini" lautenden Wahlvorschlag bei der Hauptwahlbehörde ein, dem - wie er in der Anfechtungsschrift ausführt - (bloß) eine (einzige) Unterstützungserklärung angeschlossen war. Der Anfechtungswerber trat nach seinen Angaben sowohl als Wahlwerber als auch als Zustellungsbevollmächtigter des Wahlvorschlages auf.

Die Hauptwahlbehörde hat den Behauptungen des Anfechtungswerbers zufolge auf den Wahlvorschlag nicht reagiert.

Tatsächlich scheint in der erwähnten Kundmachung vom 20. April 1986 dieser Wahlvorschlag nicht auf.

c) Das endgültige Ergebnis der Wahl wurde von der Hauptwahlbehörde gemäß §21 Abs1 BPWG mit Kundmachung vom 17. Juni 1986 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 18. Juni 1986 verlautbart.

2. Die vorliegende, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützte Wahlanfechtung richtet sich gegen die Wahl des Bundespräsidenten 1986. Darin wird beantragt, das gesamte Wahlverfahren für nichtig zu erklären. Der Anfechtungswerber begründet seine Legitimation mit dem Hinweis auf die hg. Judikatur VfSlg. 4992/1965 und 6087/1969. Das Wahlverfahren sei deshalb rechtswidrig, weil jene Bestimmungen der BPWG (§7 Abs1 und 4) verfassungswidrig seien, von denen die Behörde offenbar angenommen habe, sie seien von ihm nicht eingehalten worden.

II. Die - zwar rechtzeitig erhobene - Wahlanfechtung ist mangels Legitimation unzulässig:

Die vom Anfechtungswerber zur Begründung seiner Anfechtungsberechtigung bezogene hg. Judikatur (beginnend mit VfSlg. 4992/1965, fortgesetzt ua. mit VfSlg. 6087/1969 und 8853/1980) erging zu §67 Abs2 VerfGG. Sie kann für die Beurteilung der Legitimation, die Bundespräsidentenwahl beim VfGH anzufechten, nicht herangezogen werden, weil diese Frage durch die Spezialnorm des §21 Abs2 BPWG geregelt wird.

Nach dieser Bestimmung kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (§21 Abs1) beim VfGH nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".

§21 Abs2 BPWG ist dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Veröffentlichung gleichzuhalten ist. Dieser Inhalt des Gesetzes ergibt sich nicht nur aus dessen Sinn, sondern ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung geboten. Nur diese extensive Interpretation gewährleistet die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle durch den VfGH.

Das bedeutet für die vorliegende Wahlanfechtung:

Der Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers scheint im veröffentlichten Wahlvorschlag (§9 BPWG) nicht auf. Die Hauptwahlbehörde handelte rechtmäßig, da der Wahlvorschlag nicht dem Gesetz entsprochen hatte:

Wie in der Anfechtungsschrift (S 11/12) betont wird, seien die im §7 Abs3 erster Satz BPWG vorgesehenen Bestätigungen (absichtlich) nicht beigelegt worden. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig; es hatte daher kein Verbesserungsauftrag (etwa iS des §8 Abs3 letzter Satz BPWG) zu ergehen.

Gegen §7 Abs3 erster Satz BPWG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; solche werden auch vom Anfechtungswerber nicht vorgebracht.

Da der Wahlvorschlag, als dessen Zustellungsbevollmächtigter der Anfechtungswerber auftrat, also nicht iS des §9 BPWG veröffentlicht worden war - und dies zu Recht -, war die Wahlanfechtung mangels Legitimation (§21 Abs2 BPWG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Wahlen / Bundespräsident, Gesetz / lex specialis, Wahlen / Bundespräsident, Auslegung / verfassungskonforme / Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI11.1986

Dokumentnummer

JFT_10139373_86WI0011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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