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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Ein zum Kostenersatz für seine Mutter für deren Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim Verpflichteter kann sich nicht gegen diese Verpflichtung wehren, indem er vorbringt, die Sozialhilfebehörde habe sich ausschließlich an einen von ihm verschiedener Dritter, der durch einen Übernahmsvertrag begünstigt ist, zu halten, da die Sozialhilfeempfängerin einen Anspruch gegen den Übernehmer aus der Rechtsgrundlage der Bereicherung habe. Der Mutter des Ersatzpflichtigen (hier der BF) steht nämlich gegenüber dem Übernehmer kein Anspruch aus dem Titel der Bereicherung zu, weil die Hingabe der übergebenen Sachen nicht - im Sinne des Bereicherungsrechtes - "grundlos", sondern auf der Grundlage des Übergabevertrages erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X03Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009