RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §46 Abs1 idF 2004/029;

Rechtssatz

Ein zum Kostenersatz für seine Mutter für deren Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim Verpflichteter kann sich nicht gegen diese Verpflichtung wehren, indem er vorbringt, die Sozialhilfebehörde habe sich ausschließlich an einen von ihm verschiedener Dritter, der durch einen Übernahmsvertrag begünstigt ist, zu halten, da die Sozialhilfeempfängerin einen Anspruch gegen den Übernehmer aus der Rechtsgrundlage der Bereicherung habe. Der Mutter des Ersatzpflichtigen (hier der BF) steht nämlich gegenüber dem Übernehmer kein Anspruch aus dem Titel der Bereicherung zu, weil die Hingabe der übergebenen Sachen nicht - im Sinne des Bereicherungsrechtes - "grundlos", sondern auf der Grundlage des Übergabevertrages erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X03

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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