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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §84 Abs1 Z2 idF 2002/I/033;Rechtssatz
Eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft liegt nur vor, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist (vgl. zum Erfordernis von geeigneten Erkundigungen zum Ausschluss des Verschuldens die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 244b zu § 5 VStG zitierte Rechtsprechung und die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1981, Zl. 81/17/0126, oder vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0030). Bei den behaupteten Äußerungen von Zollbeamten, wonach die Verbringung von Impfstoffen über die Grenze unzulässig sei (und der Beschwerdeführer "verpflichtet" sei, die Impfstoffe in Österreich zu lagern), handelte es sich nicht um Auskünfte der für die Vollziehung des Apothekengesetzes zuständigen Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100181.X02Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008