RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
ABGB §947;
SHG Bgld 2000 §13;

Rechtssatz

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung der Übergeberin zu ermittelnden Wert des eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung der Übergeberin zu ermittelnde Wert der von der Übernehmerin im Übergabsvertrag als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. z.B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 2005, 7 Ob 162/05g). Wie dargelegt kommt es dabei nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der von der Übernehmerin vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. z. B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1992, 6 Ob 577/92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X07

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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