RS Vwgh 2008/3/14 2003/10/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0206 B 16. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100279.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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