RS Vwgh 2008/3/14 2006/10/0201

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Tir 1973 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0019 E 27. April 1993 RS 1(hier nur erster Satz, dann: Ob dem BF im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005 der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch zustand, war daher nach dem während dieses Zeitraumes in Kraft stehenden Tiroler Sozialhilfegesetz zu beurteilen)

Stammrechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100201.X01

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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