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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0019 E 27. April 1993 RS 1(hier nur erster Satz, dann: Ob dem BF im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005 der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch zustand, war daher nach dem während dieses Zeitraumes in Kraft stehenden Tiroler Sozialhilfegesetz zu beurteilen)Stammrechtssatz
Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen. Betreffend die Bereitschaft des Hilfsbedürftigen, seine Arbeitskraft im Rahmen des nach § 10 NÖ SHG Zumutbaren einzusetzen, hat die belangte Behörde daher die diesbezüglichen Verhältnisse ab Antragstellung festzustellen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100201.X01Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018