RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0109

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;
SHG Bgld 2000 §45;

Rechtssatz

Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131). Letzterer richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs). Für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter zehn Jahren ist ein Prozentpunkt, für jedes weitere Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Eigeneinkommen null bis drei Prozentpunkte, für den einkommenslosen Ehegatten somit drei Prozentpunkte, abzuziehen (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, Seite 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100109.X01

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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