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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Nicht jedes den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten des Hilfeempfängers erfüllt bereits den ersten Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 3 Bgld SHG. Durch Beifügung des Klammerausdrucks "(§ 143 ABGB") hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt. (Der BF hatte eingewendet, dass seine Tochter einen äußerst liederlichen Lebenswandel geführt habe, indem sie Schulden angehäuft habe, die von ihm hätten beglichen werden müssen, sich im Drogenmilieu aufgehalten habe und in einem Bordell tätig gewesen sei. Sie habe dadurch die soziale wie berufliche Stellung des BF in Misskredit gebracht, sodass eine Ersatzpflicht im Rahmen seiner väterlichen Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100218.X01Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013