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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0171 E 14. Mai 2007 RS 2(hier der zweite Satz nicht, an den dritten Satz anschließend:Dass eine Reduktion des Richtsatzes um 20% demnach das "unerlässliche Mindestmaß" unterschreite, ist weder ersichtlich, noch hat der BF Anhaltspunkte dafür vorgebracht. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass dadurch der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt würde.)Stammrechtssatz
Was das Ausmaß der Reduzierung der zu gewährenden Sozialhilfe anlangt, so ermächtigt § 7 Abs. 5 Tir SHG die Behörde zu einer Einschränkung bis auf "das unerlässliche Mindestmaß". Einer Verordnungsregelung bedarf die Vollziehung dieser Bestimmung nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Tir SHG im Einzelfall zu beurteilen, mit welchen Sozialhilfeleistungen (gerade noch) das Auslangen gefunden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100201.X03Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018