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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Stattgebung - Untersagung von Bauführungen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Bauführungen, nämlich die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, gemäß § 8 Abs. 6 Wr KlGG 1996 untersagt. Die Baulichkeiten sind bereits fertiggestellt. Eine Einstellung der Bauführung im Sinne des § 8 Abs. 6 Wr KlGG 1996 ist daher nicht mehr möglich. Der vorliegende Bescheid läuft im Ergebnis im Hinblick auf § 8 Abs. 10 Wr KlGG 1996 darauf hinaus, dass damit jener Rechtszustand rechtskräftig nicht erwirkt werden kann, der der Erteilung einer Baubewilligung gleichkommt. Dennoch ist der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich: Die drohende Vollstreckung des Abbruchbescheides ist zwar keine Folge des angefochtenen Bescheides. Im Hinblick darauf aber, dass nach der hg. Judikatur ein Abbruchauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Betracht. Der Abbruch des bereits bestehenden Baues würde für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Zwingende öffentliche Interessen, die dagegenstehen, wurden von der belangten Behörde nicht vorgetragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. September 1999, Zl. AW 99/06/0037, vom 9. Dezember 1997, Zl. AW 97/06/0038, und vom 2. November 2006, Zl. AW 2006/06/0046).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050012.A01Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008