TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/28 B724/83

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Veröffentlicht am 28.06.1986
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4610 Tierschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art118 Abs6
MRK Art5
EGVG ArtVII
Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24.05.1871 §1, §20
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980 §41 Abs4

Leitsatz

Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24. Mai 1871; Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß §§20 iVm. 1; Hundehaltungsvorschriften idF der V vom 24. Oktober 1900 in der Linzer Zeitung veröffentlicht - ortsübliche, dem damals in Geltung gestandenen Linzer Gemeindestatut entsprechende Kundmachung; keine mangelnde Bestimmtheit der Strafnorm des §20; keine Gleichheitsbedenken gegen §20; kein Strafnormcharakter des Hinweises auf die "bestehenden allgemeinen Gesetze" in §1; §20 und StraferhöhungsV 1952 durch Inkrafttreten des Linzer Stadtstatutes (teilweise) derogiert - für Art und Ausmaß der Strafe nun ArtVII EGVG 1950 heranzuziehen; Zuständigkeit des Magistrats Linz zur Entscheidung in erster Instanz - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe; keine Anwendung des Art5 MRK; keine Verletzung des Art7 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 1982, Z 101-5/1, hat der Magistrat der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen, am 2. Mai 1981 habe gegen 10.50 Uhr der zu diesem Zeitpunkt von einem Dritten mangelhaft beaufsichtigte Hund der G B in Linz im Bereich der Mozartkreuzung ein Kind ohne dessen Verschulden angegangen und durch einen Biß in die linke Wange verletzt. G B habe dadurch als die verantwortliche Eigentümerin des Hundes eine Verwaltungsübertretung nach §1 der Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24. Mai 1871 (HHV) begangen. Gemäß §20 HHV wurde gegen sie unter Berücksichtigung der StraferhöhungsV der Stadt Linz vom 7. April 1952 eine Geldstrafe von 500 S bzw. eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung der G B hat die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 12. September 1983, Z Pol-2935/3-1983, unter Hinweis auf §51 Abs3 VStG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iZm. §24 VStG 1950 nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift zu lauten habe:

"... eine Verwaltungsübertretung nach §20 der Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24. Mai 1871 in Verbindung mit §1 leg. cit. begangen."

In der Begründung wurde ausgeführt, offensichtlich habe es dem Willen der G B entsprochen, daß der Hund auf der belebten Straße zwar an der Leine, aber ohne Maulkorb ausgeführt worden sei. Das objektive Fehlverhalten liege im vorliegenden Fall in der unzureichenden Anleitung der von G B beigezogenen Aufsichtsperson.

2. Gegen diesen Bescheid der Landesregierung richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der G B an den VfGH, in der sie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG bzw. Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG, auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG bzw. Art5 MRK und auf das Recht, ohne gesetzlichen Tatbestand nicht bestraft zu werden, gemäß Art7 Abs1 MRK geltend macht, die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Hundehaltungsvorschriften behauptet und anregt, §§1 und 20 oder die gesamte Hundehaltungsvorschrift der Stadt Linz aufzuheben, sowie beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die Landesregierung erstattete als bel. Beh. eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Soweit die Bf. behauptet, §§1 und 20 der HHV idF der V vom 24. Oktober 1900 seien nicht gesetzmäßig kundgemacht worden, ist darauf zu verweisen, daß die diesen Verordnungen zugrunde liegenden Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz in der Linzer Zeitung veröffentlicht wurden. Die Verordnungen sind daher ortsüblich und damit dem damals in Geltung gestandenen Linzer Gemeindestatut, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 7/1867, bzw. 10/1884, entsprechend kundgemacht. Der VfGH teilt daher die von der Bf. hinsichtlich der Kundmachung der Verordnungen geltend gemachten Bedenken nicht (VfSlg. 3714/1960).

Der VfGH teilt auch nicht die Bedenken der Bf., daß in §20 nicht in hinreichender Deutlichkeit auf den Straftatbestand des §1 der HHV hingewiesen ist. Gemäß §20 ist jede Nichtbefolgung dieser Vorschriften, insofern sie nicht dem Verfahren nach dem Strafgesetz unterliegt, mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen. Daraus geht hervor, daß jeder Eigentümer eines Hundes, der denselben nicht unter gehöriger Aufsicht hält, nach §20 straffällig wird. Diese Strafnorm ist hinreichend bestimmt. Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß die Strafnorm dem Gleichheitssatz widerspricht. Dem Normsetzer steht es frei, den Eigentümer dafür verantwortlich zu machen, wenn sein Hund nicht unter gehöriger Aufsicht gehalten wird. Der Hinweis auf die "bestehenden allgemeinen Gesetze" in §1 der V hat keinen Strafnormcharakter. Er soll vielmehr nur darauf hinweisen, daß eine Verpflichtung zur gehörigen Beaufsichtigung eines Hundes schon vermöge der bestehenden allgemeinen Gesetze gegeben ist.

Seit der B-VG-Novelle 1962, BGBl. 205, gelten §20 HHV und die StraferhöhungsV 1952 als Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs6 B-VG. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann die Gemeinde die Nichtbefolgung einer ortspolizeilichen V als Verwaltungsübertretung erklären, nicht aber Strafbestimmungen erlassen. ArtVII EGVG 1950 ordnet an, daß, wenn im Gesetz keine besondere Strafe vorgesehen ist, Verwaltungsübertretungen nach ArtVII EGVG 1950 mit Geldstrafe bis 3000 S (Arrest bis zu zwei Wochen) zu bestrafen sind. Das Linzer Stadtstatut, LGBl. 64/1965 (wiederverlautbart als StL 1980), enthält in §41 Abs4 nur eine dem Art118 Abs6 B-VG entsprechende - die Festsetzung von Art und Ausmaß der Strafe nicht einschließende - Ermächtigung der Stadt zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, sieht aber für die in solchen Verordnungen festgelegten Straftatbestände keine besonderen Strafen vor. Mit dem Inkrafttreten dieses Gemeindegesetzes wurde aber den entgegenstehenden Bestimmungen des §20 HHV und der StraferhöhungsV 1952 mit der Wirkung (teilweise) derogiert, daß für Art und Ausmaß der Strafe nun ArtVII EGVG 1950 heranzuziehen ist.

2. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein. Wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700/1968, 7605/1975, 8883/1980, 9599/1983). Die Bf. behauptet, daß in erster Instanz anstatt des Magistrates der Stadt Linz die Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Behörde zu entscheiden gehabt hätte.

Sie führt aber nicht an, aufgrund welchen Gesetzes die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz zur Entscheidung in erster Instanz gegeben gewesen wäre. Ein solches Gesetz besteht nicht. Der Magistrat Linz ist daher in erster Instanz als zuständige Behörde eingeschritten. Die von der Bf. behauptete Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor.

3. Das von der Bf. ebenfalls ins Treffen geführte Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Daß die HHV, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht gleichheitswidrig sind, wurde schon ausgeführt. Für ein willkürliches Verhalten der bel. Beh. fehlt jeder Anhaltspunkt. Ob der angefochtene Bescheid gesetzwidrig ist, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen. Eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nicht vor.

4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Eine solche Anwendung läge nur dann vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 9693/1983).

Daß ein so gravierender Fehler nicht vorliegt, ist den Ausführungen unter II.3. zu entnehmen.

5. In das durch Art8 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit der Bf. könnte durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit eingegriffen worden sein, als damit über sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist (vgl. VfSlg. 7679/1975). Dieser Eingriff wäre bei der verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur dann verfassungswidrig, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Eine solche Gesetzesanwendung liegt jedoch nicht vor (s. II.4.).

Sofern die Bf. eine Verletzung des Art5 MRK behauptet, ist sie auf den Vorbehalt der Republik Österreich zu diesem Artikel der MRK hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie darauf hinzuweisen, daß dieser Vorbehalt bezüglich der Verfahren nach diesen Gesetzen die Anwendung des Art5 MRK ausschließt (VfSlg. 7210/1973, 10237/1984).

6. Schließlich macht die Bf. geltend, daß gemäß Art7 MRK niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Den Ausführungen zu II.1. ist aber zu entnehmen, daß der von der Bf. gesetzte Tatbestand im Zeitpunkt der Begehung gemäß der V des Gemeinderates der Stadt Linz vom 24. Mai 1871 strafbar war. Auch dieses Vorbringen konnte daher nicht zum Erfolg führen.

7. Auch die Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist die Bf. auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Verordnung Kundmachung, Hunde, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B724.1983

Dokumentnummer

JFT_10139372_83B00724_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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