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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0295Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0050 B 19. April 2006 RS 1Stammrechtssatz
Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Der Rechtsanwalt muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Rechtsanwalt verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (Hinweis B 26. Februar 2004, 2003/15/0145 und 0146; B 30. Oktober 2003, 2003/15/0042 und 0071; E 27. November 2000, 99/17/0395; E 23. Jänner 2003, 2001/16/0523; E 25. Februar 2003, 99/14/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150131.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008