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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §56 Abs3;Rechtssatz
"Zustellung" bedeutet nach herrschender Auffassung die Übermittlung eines Schriftstücks von einer Behörde an einen Verfahrensbeteiligten, mit der spezifische verfahrensrechtliche Wirkungen verknüpft sind (z.B. der Lauf einer Rechtsmittelfrist). Die Zustellung ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und begründet in der Regel die Pflicht des Empfängers, das an ihn zugestellte Schriftstück anzunehmen (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 1 Tz 5). Walter/Mayer (Zustellrecht, § 1 ZustG Anm. 2a) definieren die Zustellung als Übermittlung von Geschäftsstücken zwecks Einleitung oder im Zug eines Verfahrens an Personen, die eine Rolle in diesem Verfahren spielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150054.X02Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013