Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine einzige Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamt(Haupt-)leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150072.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013