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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0013 E 25. November 2002 RS 3(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Es kann allerdings sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lassen (Hinweis E 13. November 1989, 88/15/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150082.X01Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013