RS Vwgh 2008/3/19 2007/15/0082

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0013 E 25. November 2002 RS 3(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Es kann allerdings sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lassen (Hinweis E 13. November 1989, 88/15/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150082.X01

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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