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E1ENorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
§ 6 Z. 6 EStG 1988 will hintanhalten, dass in Österreich eingetretene Wertsteigerungen der Besteuerung entzogen werden. Damit wird die Betriebsverlegung in einen anderen Staat schlechter behandelt als die Betriebsverlegung innerhalb Österreichs. Für eine Betriebsverlegung innerhalb (der EU und) des EWR ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150076.X02Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013