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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Da sich der wirtschaftliche Gehalt der Sicherungsübereignung des Gebäudes in einer Kreditbesicherung erschöpft, führt die Sicherungsübereignung nicht zu einer Lieferung (zur insofern vergleichbaren Rechtslage des UStG 1994, Ruppe, UStG3, § 3 Tz. 47). Durch die Einräumung eines Baurechtes als Form der Sicherungsübereignung hat die Abgabepflichtige zivilrechtliches Eigentum am Gebäude (als Zugehör des Baurechtes) erworben, ohne dass es - nach den von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen - zur Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude gekommen wäre. Die lediglich zu Sicherungszwecken erfolgte Einräumung eines Baurechtes begründet keine (nach § 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 steuerfreie) sonstige Leistung. Solcherart konnte es auch nicht anlässlich der Übergabe des fertiggestellten Werkes an die Grundstückseigentümerin zu einer gemäß § 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 steuerfreien Rückübertragung des Baurechts (samt Gebäude) an die Grundstückseigentümerin kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150023.X03Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008