RS Vwgh 2008/3/19 2007/15/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0101 E 20. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150082.X03

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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