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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0101 E 20. Juli 1999 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150082.X03Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013