RS Vwgh 2008/3/26 2007/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3R E07203020
E6C
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
62001CC0317 Abatay Schlussantrag;
62001CJ0317 Abatay VORAB;
ARB1/80 Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z2 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG in Verbindung mit Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung nicht erfüllt, kann der Umstand, dass der Beschuldigte (unberechtigte) Anträge auf Erteilung von Fahrerbescheinigungen gestellt hat, die (demgemäß) abgewiesen wurden, ihn nicht entlasten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, durch die inkriminierte Regelung, die zu Unrecht in seine Dienstleistungsfreiheit eingreife, werde "den Lastkraftwagenfahrern faktisch untersagt, jeglicher Tätigkeit nachzukommen", ist - abgesehen vom Hinweis auf die Möglichkeit, grenzüberschreitende Beförderungen im Rahmen einer "CEMT-Genehmigung" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GütbefG durchzuführen - mit den Worten des Generalanwaltes Mischo in den Schlussanträgen vom 13. Mai 2003 in den verbundenen Verfahren Rs C-317/01 und C-369/01 auf Folgendes hinzuweisen: "Es gibt eine Lösung, mit der vermieden werden könnte, dass die türkischen Fahrer arbeitslos werden und dass die deutschen Unternehmen Fahrer beschäftigen müssen, die weder Türkisch sprechen noch die örtlichen Gepflogenheiten kennen. Sie bestünde darin, dass den Betroffenen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, sofern sie von den deutschen Unternehmen nach den Vorschriften des deutschen Arbeits- und Sozialrechts eingestellt werden."

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0317 Abatay VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030221.X05

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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