RS Vwgh 2008/3/26 2005/03/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 letzter Satz idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2002/I/032;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0170 E 3. September 2008

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 begangen. Neben der Verpflichtung des Transportunternehmers, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung des Beschwerdeführers als der Person, die das Fahrzeug bei der Kontrolle tatsächlich lenkte, die Fahrerbescheinigung auf Verlangen des Kontrollberechtigten vorzuzeigen (Art 6 Abs 4 der genannten Verordnung). Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche auch erkennen können, muss doch von einem eine Transitfahrt durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030217.X03

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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