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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0170 E 3. September 2008Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 begangen. Neben der Verpflichtung des Transportunternehmers, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung des Beschwerdeführers als der Person, die das Fahrzeug bei der Kontrolle tatsächlich lenkte, die Fahrerbescheinigung auf Verlangen des Kontrollberechtigten vorzuzeigen (Art 6 Abs 4 der genannten Verordnung). Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche auch erkennen können, muss doch von einem eine Transitfahrt durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030217.X03Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015