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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008Rechtssatz
Auch wenn grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, zu richten, sowie - im Sinne des Schutzprinzips - an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (vgl Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System (1972), 119). Wohl sind dabei die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts einzuhalten (Art 9 Abs 1 B-VG), ein ausreichender "inländischer Anknüpfungsgrund" (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, VfSlg 9183/1981; siehe auch Rein, Der räumliche Geltungsbereich einer Landesrechtsordnung, JBl 1988, 157,) liegt aber im gegebenen Zusammenhang schon deshalb vor, weil die Strafbarkeit des Unternehmers daran anknüpft, dass ein Grenzübertritt in das österreichische Bundesgebiet durch den Lenker der Beförderungseinheit erfolgt (§ 23 Abs 3 zweiter Satz GütbefG).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030221.X08Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015