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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2004/03/0178 B 22. November 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0426 21. Februar 2008 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2004/03/0178 B 22. November 2005 * EuGH-Entscheidung: EU 2005/0003 21. Februar 2008Rechtssatz
Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes (vgl Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, Rn 30). Auch wenn die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung richtet (vgl das zitierte Urteil des EuGH, Rn 51), darf im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln (Rn 54). Mit der Parteistellung sind nach österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden (Näheres dazu im Erkenntnis). Würde also einer "betroffenen Partei" (im Sinne des Tenors des zitierten Urteils des EuGH) zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. (Hier: Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist, ihr auch Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (samt den damit verbundenen Rechten) in Marktanalyseverfahren zu gewähren ist.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0426 Tele2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030020.X01Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015