RS Vwgh 2008/3/26 2008/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs1;
62005CJ0426 Tele2 VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §37 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2004/03/0178 B 22. November 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0426 21. Februar 2008 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2004/03/0178 B 22. November 2005 * EuGH-Entscheidung: EU 2005/0003 21. Februar 2008

Rechtssatz

Die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes (vgl Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rs C-426/05, Rn 30). Auch wenn die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechtes erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sich in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung richtet (vgl das zitierte Urteil des EuGH, Rn 51), darf im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erfließenden Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln (Rn 54). Mit der Parteistellung sind nach österreichischem Verfahrensrecht wesentliche Mitwirkungsrechte verbunden (Näheres dazu im Erkenntnis). Würde also einer "betroffenen Partei" (im Sinne des Tenors des zitierten Urteils des EuGH) zwar ein Rechtsmittelrecht eingeräumt, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. (Hier: Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist, ihr auch Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (samt den damit verbundenen Rechten) in Marktanalyseverfahren zu gewähren ist.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0426 Tele2 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030020.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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