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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0170 E 3. September 2008Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer (Lenker) zur Last gelegten Übertretung [des § 23 Abs 2 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002] handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (Hinweis E vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030217.X04Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015