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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 92/04/0025 B 13. Mai 1992 RS 1 (hier betreffend Verweigerung der Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nachsicht vom Befähigungsnachweis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, daß der Antragsteller die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040004.A01Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008