RS Vwgh 2008/3/26 AW 2008/04/0004

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 92/04/0025 B 13. Mai 1992 RS 1 (hier betreffend Verweigerung der Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht vom Befähigungsnachweis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, daß der Antragsteller die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040004.A01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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