RS Vwgh 2008/3/26 2007/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art49 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0152 E 2. Juli 1998 VwSlg 14941 A/1998 RS 3(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Art 49 Abs 1 B-VG differenziert nicht zwischen dem Gebotsbereich und Sanktionsbereich eines Gesetzes oder zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, sondern spricht von der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen. Die Verfassungsbestimmung erfaßt mit diesem Ausdruck weder allein den Tatbestand noch allein die Rechtsfolge, sondern den gesamten, aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehenden Rechtssatz bzw die Gesamtheit der in einem Bundesgesetz enthaltenen Rechtssätze. Aus Art 49 Abs 1 B-VG ergibt sich daher, daß dann, wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist, der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030221.X07

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten