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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0152 E 2. Juli 1998 VwSlg 14941 A/1998 RS 3(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Art 49 Abs 1 B-VG differenziert nicht zwischen dem Gebotsbereich und Sanktionsbereich eines Gesetzes oder zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, sondern spricht von der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen. Die Verfassungsbestimmung erfaßt mit diesem Ausdruck weder allein den Tatbestand noch allein die Rechtsfolge, sondern den gesamten, aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehenden Rechtssatz bzw die Gesamtheit der in einem Bundesgesetz enthaltenen Rechtssätze. Aus Art 49 Abs 1 B-VG ergibt sich daher, daß dann, wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist, der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030221.X07Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015