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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X02Im RIS seit
17.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008