RS Vwgh 2008/3/27 2005/07/0070

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
WRG 1959 §103 idF 1999/I/155;

Rechtssatz

Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X02

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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