RS Vwgh 2008/3/27 2004/11/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L92705 Jugendwohlfahrt Kinderheim Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JWO Slbg 1992 §34 Abs5;
JWO Slbg WohnformenV 2000 §1 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 5 zweiter Satz Slbg JWO 1992 ist ersichtlich, dass der Beseitigung der Missstände - unter Aufrechterhaltung der Bewilligung - der Vorrang gegenüber einem sofortigen Widerruf zukommt. Die Behörde hätte daher in Ansehung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachlage (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zu berücksichtigen gehabt, dass die wesentlichen Missstände, die sie zum Anlass für den Widerruf genommen hat (Überbelegung und Betreuung von Jugendlichen an einer anderen Adresse), zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr vorlagen. Damit erweist sich der mit dem Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtswidrig. Soweit die Behörde in der Bescheidbegründung versucht, den Wegfall eines für die Jugendwohlfahrt erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Land Salzburg als für den Widerruf ausschlaggebend herauszustreichen, ist ihr zu entgegnen, dass § 34 Abs. 5 Slbg JWO 1992 einen allein darauf gestützten Widerruf der Bewilligung nicht vorsieht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004110033.X03

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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