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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0173 E 25. Mai 2004 RS 2 (Hier: Diese Obliegenheit trifft auch die zum Zivildienst verpflichteten.)Stammrechtssatz
Die Harmonisierungspflicht trifft den Wehrpflichtigen ab Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müsse, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Aufnahme von Krediten und Beginn der Geschäftstätigkeit) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/11/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110011.X01Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008