RS Vwgh 2008/3/27 2008/11/0011

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0173 E 25. Mai 2004 RS 2 (Hier: Diese Obliegenheit trifft auch die zum Zivildienst verpflichteten.)

Stammrechtssatz

Die Harmonisierungspflicht trifft den Wehrpflichtigen ab Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müsse, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Aufnahme von Krediten und Beginn der Geschäftstätigkeit) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/11/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110011.X01

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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