TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/25 V34/86

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz über Kanalisationsbeiträge vom 26.06.80
Stmk KanalabgabenG 1955 §4 Abs2

Beachte

Kundmachung am 24. Juni 1987, LGBl. f. Stmk. 42/1987; Anlaßfall VfSlg. 10954/1986

Leitsatz

Kundmachung des Bürgermeisters von Graz über Kanalisationsbeiträge vom 26. Juni 1980; entgegen §4 Abs2 Stmk. KanalabgabenG 1955 vom Bürgermeister anstatt vom Gemeinderat erlassen; Gesetzwidrigkeit der Verordnung (unter Hinweis auf VfSlg. 10625/1985)

Spruch

Die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. Juni 1980 über Kanalisationsbeiträge, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus am 1. Juli 1980 sowie im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1980, Nr. 13, Seite 223, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem beim VfGH angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Oktober 1984 wurden der bf. Gesellschaft aufgrund der §§2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71, idF LGBl. 40/1971 iVm. den §§2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971, Z A 8-400/29-1971, Kanalisationsbeiträge zur Leistung vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Kanalisationsbeiträge wurde ua. der im Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 geltende Einheitssatz herangezogen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim VfGH zu B930/84 protokolliert.

Die bf. Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH mit seinem Beschl. vom 28. Feber 1986, B930/84, entschieden, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. Juni 1980 über Kanalisationsbeiträge, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus am 1. Juli 1980 sowie im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1980, Nr. 13, Seite 223, zu prüfen.

3. Diese Kundmachung des Bürgermeisters hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß §3 (3) der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971, A 8-400/29-1971, in der Fassung des GRB. vom 13. Dezember 1974, A 8-702/39-1974, gilt ab 1. Juli 1980 ein für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages zugrunde zu legender Einheitssatz von S 155,41 (inklusive Umsatzsteuer) pro Meter, für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, die Hälfte des Einheitssatzes, somit S 77,70 (inklusive Umsatzsteuer) und für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage ein Zehntel des Einheitssatzes, somit S 15,54 (inklusive Umsatzsteuer)."

4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und die Steiermärkische Landesregierung haben von der Erstattung einer gesonderten Äußerung für dieses Verfahren Abstand genommen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung und am Vorliegen aller Prozeßvoraussetzungen zweifeln ließe; das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluß gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung dasselbe Bedenken geäußert, das in seinem Erk. VfSlg. 10625/1985, zur Aufhebung der fast gleichlautenden Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23. Juni 1981 über Kanalisationsbeiträge geführt hat.

Auch dieses Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was dieses Bedenken widerlegt. Demnach ist die in Prüfung gezogene Verordnung rechtswidrig, weil sie - entgegen §4 Abs2 Kanalabgabengesetz 1955 - der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz anstelle des Gemeinderates erlassen hat, wozu ihn keine Gesetzesbestimmung ermächtigt.

3. Der Ausspruch über die Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V34.1986

Dokumentnummer

JFT_10139075_86V00034_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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