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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §75;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Übertretung des AWG 2002 wurde der Bf als gem § 9 Abs 1 VstG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH gem § 79 Abs 1 Z 10 iVm § 75 AWG 2002 verurteilt. Aufgrund einer unternehmensinternen Aufgabenverteilung ist nicht der Bf, sondern sein Vater als weiterer Geschäftsführer für den Bereich Abfallwirtschaft und Verpackungsrecht alleine zuständig gewesen und dieser hat auch die in Rede stehende Prüfung verweigert. Eine interne Aufgabenverteilung ändert zwar nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf, der selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Da aber nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des (individuellen) Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070129.X01Im RIS seit
17.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008