RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §75;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Übertretung des AWG 2002 wurde der Bf als gem § 9 Abs 1 VstG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH gem § 79 Abs 1 Z 10 iVm § 75 AWG 2002 verurteilt. Aufgrund einer unternehmensinternen Aufgabenverteilung ist nicht der Bf, sondern sein Vater als weiterer Geschäftsführer für den Bereich Abfallwirtschaft und Verpackungsrecht alleine zuständig gewesen und dieser hat auch die in Rede stehende Prüfung verweigert. Eine interne Aufgabenverteilung ändert zwar nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf, der selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Da aber nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des (individuellen) Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070129.X01

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten