RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0152 E 22. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte, den durch die Berufungsanträge vorgegebenen Rahmen des Berufungsverfahrens sprengende Anträge können nicht nachträglich zur Sache des Berufungsverfahrens gemacht werden (Hinweis E 20.3.1984, 83/07/0177, VwSlg 11368 A/1984; E 8.3.1988, 87/07/0169).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070039.X01

Im RIS seit

25.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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