TE Vfgh Beschluss 1986/9/25 B429/86, B430/86, B431/86, B432/86

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Beschwerden gegen die Befristung von Ausnahmegenehmigungen gemäß §§45 Abs2 und 94a Abs1 StVO 1960; keine Trennbarkeit der Befristung von der Bewilligung; abgesonderte Entscheidung über die Befristungen nicht möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit vier Bescheiden vom 2. April 1986, Z IIb2-V-7/34/1-86, IIb2-V-7/34/2-86, IIb2-V-7/34/3-1986 und IIb2-V-7/34/4-1986, erteilte die Tir. Landesregierung der bf. Gesellschaft gemäß §§45 Abs2 und 94a Abs1 StVO 1960 Ausnahmegenehmigungen vom bestehenden Fahrverbot auf der Loferer Straße B 312 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t für die Zeit, jeweils von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, unter einer Befristung bis 7. Juli 1986.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher die bf. Gesellschaft die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und beantragt, die angefochtenen Bescheide (nur) hinsichtlich der bis zum 7. Juli 1986 ausgesprochenen Befristungen aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (vgl. zB VfSlg. 8986/1980, 9225/1981, 9440/1982, 10298/1984).

Die Befristungen der erteilten Ausnahmebewilligungen sind wesentliche Bestandteile derselben und bilden mit ihnen eine nicht trennbare Einheit. Auf Grund des Inhalts der angefochtenen Bescheide muß davon ausgegangen werden, daß die Behörde eine Bewilligung ohne Befristung nicht erteilt hätte. Eine von den Bewilligungen abgesonderte Entscheidung über diese Befristungen ist sohin nicht möglich.

2. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B429.1986

Dokumentnummer

JFT_10139075_86B00429_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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