Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0228 E 25. April 1996 RS 3 (Hier zweiter bis fünfter Satz; wobei dies auch für Lage- und Höhenpläne des unverritzten Geländes gilt. Von der belBeh wurden Angaben zum HHGW-Wert verlangt.)Stammrechtssatz
Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0065) dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im § 103 WRG sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, daß hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Eine Frist nach § 13 Abs 3 AVG zur Beschaffung dieser Daten muß daher angemessen sein.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X03Im RIS seit
17.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008