RS Vwgh 2008/3/27 2005/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103 idF 1999/I/155;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0228 E 25. April 1996 RS 3 (Hier zweiter bis fünfter Satz; wobei dies auch für Lage- und Höhenpläne des unverritzten Geländes gilt. Von der belBeh wurden Angaben zum HHGW-Wert verlangt.)

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0065) dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im § 103 WRG sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, daß hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Eine Frist nach § 13 Abs 3 AVG zur Beschaffung dieser Daten muß daher angemessen sein.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070070.X03

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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