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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen erfordert keine Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abhängt - eine Berufung gegen den zugrunde liegenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid genügt, sodass das Argument nicht stichhaltig ist, wonach die Anspruchszinsen vor Rechtskraft des Abgabenbescheides zu bezahlen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130036.X04Im RIS seit
29.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013