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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0136Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0067 E 11. April 1996 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Parteien haben nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren/8, erster Halbband, S 250f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070038.X07Im RIS seit
29.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013