RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0067 E 11. April 1996 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteien haben nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren/8, erster Halbband, S 250f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070038.X07

Im RIS seit

29.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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