RS Vwgh 2008/3/27 2005/11/0193

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §57a Abs2 idF 2004/I/175;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (noch) gegeben ist (Hinweis E 19. September 1984, VwSlg 11527 A/1984). (Hier: Die belBeh hat zwar den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, es mangle der beschwerdeführenden Partei an Vertrauenswürdigkeit, der Bescheidbegründung ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Behörde trotz Verstreichens eines Zeitraumes von mehr als 17 Monaten zwischen der Durchführung der Revision und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dem die beschwerdeführende Partei mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an der Ausübung ihrer Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110193.X02

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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