TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/25 V44/86

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.08.70, idF der Verordnung vom 13.06.73, mit der auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (Gemeindegebiet Fuschl am See) für die Fahrtrichtung Salzburg-St.Gilgen von Stkm. 19.4 bis Stkm. 20.7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erlassen wurde

Beachte

Kundmachung am 26. November 1986, Sbg. LGBl. 102/1986; Anlaßfall B792/83 vom selben Tag - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985

Leitsatz

StVO 1960; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 14. August 1970 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung; mangelnde gesetzliche Grundlage nach Aufhebung des §43 Abs1 litb StVO mit Erk. des VfGH (VfSlg. 10949/1986); Aufhebung der Verordnung infolge Widerspruchs zu Art18 B-VG

Spruch

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 14. August 1970, idF der V vom 13. Juni 1973, Z VI/2206/12-72, mit der auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (Gemeindegebiet Fuschl am See) für die Fahrtrichtung Sbg.-St. Gilgen von Straßenkilometer 19,4 bis Straßenkilometer 20,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erlassen wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 7. November 1983 wurde über den Beteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe verhängt, weil er am 14. März 1981, um 10.45 Uhr in Brunn, Gemeindegebiet Fuschl a. S., auf der Wolfgangseestraße

B 158 zwischen Straßenkilometer 19,8 und Straßenkilometer 20,4 in Fahrtrichtung St. Gilgen, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter B792/83 protokollierte Beschwerde, in welcher insbesondere geltend gemacht wird, daß die herangezogene Verordnung aus näher dargelegten Gründen gesetzwidrig sei.

2. Mit der durch Straßenverkehrszeichen nach §52 lita Z10a "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 14. August 1970, idF der V vom 13. Juni 1973, Z VI/2206/12-72, wurde auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (Gemeindegebiet Fuschl am See) für die Fahrtrichtung Sbg.-St. Gilgen von Straßenkilometer 19,4 bis Straßenkilometer 20,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erlassen.

II. Unter anderem aus Anlaß der Beschwerdesache B792/83 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG das Verfahren G80/86 und Folgezahlen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb StVO idF der Nov. BGBl. 412/1976 ein; er hob diese Gesetzesstelle mit dem Erk. VfSlg. 10949/1986 und Folgezahlen als verfassungswidrig auf.

III. Die in Prüfung gezogene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung findet (wie im oben erwähnten Erkenntnis dargelegt wurde) ihre materielle Basis in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO. Sie ist darum nunmehr entsprechend dem im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken so zu beurteilen, als ob ihr die gesetzliche Grundlage fehlte, weshalb sie infolge Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben ist.

Die Entscheidung über die Kundmachungsverpflichtung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V44.1986

Dokumentnummer

JFT_10139075_86V00044_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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