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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §684;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0125 E 28. September 2006 RS 6(Hier nur die ersten beiden Sätze; Im Zusammenhang mit dem Übergang von Anteilsrechten im Falle eines Legates folgt daraus, dass die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung den sonst noch notwendigen Erwerbsakt ersetzt. Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es dabei nicht an.)Stammrechtssatz
Bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte gilt, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach § 38 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlichen genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein. Daraus folgt für die Agrarbehörde, dass sie ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis (hier: als Genehmigungshindernis) vor Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu beachten hat und dass dem Vorkaufsberechtigten auch hier ein Recht darauf zukommt, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis im Verfahren vor den Agrarbehörden erfordert. Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht gegebenenfalls trotzdem weiter fortbesteht, kann daher - ebenso wie im Grundbuchsverfahren - auch im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Vorkaufsberechtigten in diesem Verfahrensstadium ein Rechtschutzinteresse abzusprechen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X04Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013