RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §684;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0125 E 28. September 2006 RS 6(Hier nur die ersten beiden Sätze; Im Zusammenhang mit dem Übergang von Anteilsrechten im Falle eines Legates folgt daraus, dass die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung den sonst noch notwendigen Erwerbsakt ersetzt. Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es dabei nicht an.)

Stammrechtssatz

Bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte gilt, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach § 38 Abs 2 Tir FlVfLG 1996 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlichen genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein. Daraus folgt für die Agrarbehörde, dass sie ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis (hier: als Genehmigungshindernis) vor Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu beachten hat und dass dem Vorkaufsberechtigten auch hier ein Recht darauf zukommt, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis im Verfahren vor den Agrarbehörden erfordert. Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht gegebenenfalls trotzdem weiter fortbesteht, kann daher - ebenso wie im Grundbuchsverfahren - auch im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Vorkaufsberechtigten in diesem Verfahrensstadium ein Rechtschutzinteresse abzusprechen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X04

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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