Index
80/05 Pflanzenschutz SchädlingsbekämpfungNorm
PMG 1997 §2 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0136Rechtssatz
§ 3 Abs 2 PMG 1997 regelt zwar nicht, in welcher Form der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu erbringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine nicht weiter untermauerte Behauptung der Absicht, ein Pflanzenschutzmittel irgendwo im EU-Ausland zu verkaufen, bereits einen solchen Nachweis darstellt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 PMG 1997 kann jemand vielmehr nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätig-Halten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070038.X03Im RIS seit
29.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013