RS Vwgh 2008/3/27 2008/07/0038

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0058 B 17. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157, und vom 24. Februar 2000, 99/15/0251). [Hier: Es ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation auch den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070038.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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