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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/07/0089 E 27. März 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0118 E 14. Dezember 1993 RS 2 (Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: sei es, dass für die Anlage (hier Werkskanal) selbst eine eigene wasserrechtlich Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigten bewilligten Wasseranlage ist.)Stammrechtssatz
Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070088.X03Im RIS seit
17.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008