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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §684;Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer hat einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für den Erwerb von Besitz und Eigentum sind in der Regel noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig. So erwirbt der Legatar zB. erst mit der grundbücherlichen Einverleibung das Eigentumsrecht an einer vermachten Liegenschaft. Vor Vornahme des Verfügungsgeschäfts gehört die vermachte Sache dem Nachlass, nach Einantwortung dem Erben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X03Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013