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L63007 Rinderzucht Tierzucht TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter Umständen - falls die ordnungsgemäße Durchführung oder Nichtdurchführung des Zuchtprogramms einer bestehenden Zuchtorganisation nicht auf andere Weise erwiesen werden kann - hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wer mit welchen Pferden konkret Mitglied einer bestehenden Zuchtorganisation ist (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0036). Dabei muss nicht zwingend die Mitgliedschaft jedes einzelnen Mitglieds feststehen, sondern lediglich ein ausreichendes Bild über die Zahl der Mitglieder, damit anhand dieser Ermittlungen beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen - einer Gefährdung des Zuchtprogramms - gegeben sind oder nicht (Hinweis E 7. Juli 2005, 2004/07/0103).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070015.X06Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011