RS Vwgh 2008/3/27 2005/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;

Rechtssatz

Unter Umständen - falls die ordnungsgemäße Durchführung oder Nichtdurchführung des Zuchtprogramms einer bestehenden Zuchtorganisation nicht auf andere Weise erwiesen werden kann - hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wer mit welchen Pferden konkret Mitglied einer bestehenden Zuchtorganisation ist (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0036). Dabei muss nicht zwingend die Mitgliedschaft jedes einzelnen Mitglieds feststehen, sondern lediglich ein ausreichendes Bild über die Zahl der Mitglieder, damit anhand dieser Ermittlungen beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen - einer Gefährdung des Zuchtprogramms - gegeben sind oder nicht (Hinweis E 7. Juli 2005, 2004/07/0103).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070015.X06

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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