RS Vwgh 2008/3/27 2005/13/0047

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 224 Abs. 2 WAO festgelegt. Durch die Ausdehnung des Haftungsbetrages hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mit weiterem Nachweis). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130047.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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