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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 224 Abs. 2 WAO festgelegt. Durch die Ausdehnung des Haftungsbetrages hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mit weiterem Nachweis). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130047.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010