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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 1(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Geltung des § 68 Abs 2 StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070019.X03Im RIS seit
25.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013