RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 1(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Geltung des § 68 Abs 2 StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070019.X03

Im RIS seit

25.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten