Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130109.X01Im RIS seit
30.04.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015