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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 284 Tz 1), wobei es auf das Motiv für das Unterbleiben einer derartigen Antragstellung nicht ankommt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf eine Antragstellung im Sinne des § 323 Abs. 12 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I Nr. 97/2002 (zu dessen Anwendungsbereich vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2004/14/0076, und vom 1. März 2007, 2004/15/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130141.X05Im RIS seit
30.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011