RS Vwgh 2008/3/27 2004/13/0141

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
BAO §323 Abs12 idF 2002/I/097;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 284 Tz 1), wobei es auf das Motiv für das Unterbleiben einer derartigen Antragstellung nicht ankommt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf eine Antragstellung im Sinne des § 323 Abs. 12 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I Nr. 97/2002 (zu dessen Anwendungsbereich vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2004/14/0076, und vom 1. März 2007, 2004/15/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130141.X05

Im RIS seit

30.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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