RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §57 Abs10 idF 1988/288;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 1993/519;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §25 Z4 idF 1996/772;

Rechtssatz

Da man dem Gesetzgeber nicht zusinnen kann, dass ein ehemaliger Schulleiter nach Wegfall seiner Leitungsfunktion mangels einer offenen anderen Leiterstelle oder wegen mangelnden Erfolges einer Bewerbung um eine offene Leiterstelle auch nicht als Lehrer eingesetzt werden kann, ist zu schließen, dass die Zuweisung an eine Schule als (bloßer) Lehrer nicht ausgeschlossen ist. Diesem Ergebnis steht auch § 57 Abs. 10 GehG nicht entgegen, der die vorübergehende Fortzahlung der Leiterzulage an die Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt vorsieht, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie sich innerhalb bestimmter Fristen um eine Lehrer- oder Leiterstelle bewerben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X12

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten