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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Da es sich bei der Auslandsverwendungszulage um einen Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ERSTER HALBSATZ ASVG handelt, ist nicht zu prüfen, ob sie gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegt. Eine derartige Prüfung ist nämlich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich betreffend den im zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG als Beispiele für einen Auslagenersatz angeführten Zahlungen des Dienstgebers (Fahrtkostenvergütungen einschließlich anderer Zahlungen des Dienstgebers, unter die jedenfalls die Auslandsverwendungszulage nicht zu subsumieren ist) vorzunehmen. Betreffend Auslagenersätze im Sinne des ersten Halbsatzes des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG kommt es nicht auf die steuerrechtliche Behandlung an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120187.X03Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008