RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0187

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da es sich bei der Auslandsverwendungszulage um einen Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ERSTER HALBSATZ ASVG handelt, ist nicht zu prüfen, ob sie gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegt. Eine derartige Prüfung ist nämlich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich betreffend den im zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG als Beispiele für einen Auslagenersatz angeführten Zahlungen des Dienstgebers (Fahrtkostenvergütungen einschließlich anderer Zahlungen des Dienstgebers, unter die jedenfalls die Auslandsverwendungszulage nicht zu subsumieren ist) vorzunehmen. Betreffend Auslagenersätze im Sinne des ersten Halbsatzes des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG kommt es nicht auf die steuerrechtliche Behandlung an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120187.X03

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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